Artikel 31 VO (EG) 2004/1973

Sicherheiten

1. Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter leistet vor dem Termin für die Änderungen des Beihilfeantrags des jeweiligen Jahres im betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Sicherheit gemäß Absatz 2 bei der für ihn zuständigen Behörde. Die Mitgliedstaaten können jedoch unter den Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) auf die Leistung einer Sicherheit verzichten.

2. Zur Berechnung der Sicherheit wird bei jedem Rohstoff ein Betrag von 60 EUR/ha zugrunde gelegt und mit der Gesamtheit der Flächen multipliziert, die einem von dem betreffenden Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterzeichneten Vertrag unterliegen und für die Erzeugung des Rohstoffs genutzt werden.

3. Im Falle der Erzeugung anderer als einjähriger Kulturen werden die Sicherheiten jedoch nur für das Jahr der ersten Ernte geleistet und gelten während der Gültigkeitsdauer des Vertrags auch für die weiteren Jahre.

4. Wird der Vertrag gemäß Artikel 28 geändert, so wird die geleistete Sicherheit entsprechend angepasst.

5. Unbeschadet der Artikel 20 bis 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird die vom Aufkäufer geleistete Sicherheit freigegeben, nachdem der betreffende Rohstoff an den Erstverarbeiter geliefert wurde, sofern die für den Aufkäufer zuständige Behörde den Nachweis erhalten hat, dass der Erstverarbeiter bei der für ihn zuständigen Behörde eine entsprechende Sicherheit geleistet hat. Findet die Erstverarbeitung in einem Mitgliedstaat statt, der die Bestimmungen von Artikel 37 anwendet, so wird die vom Aufkäufer geleistete Sicherheit freigegeben, nachdem der betreffende Rohstoff an einen zugelassenen Erstverarbeiter geliefert wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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