Artikel 32 VO (EG) 2004/1973

Haupt-, Neben- und untergeordnete Pflichten der Aufkäufer und Verarbeiter

1. Folgende Pflichten sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

a)
die Pflicht der Aufkäufer, die Gesamtmengen Rohstoffe an den Erstverarbeiter gemäß Artikel 27 Absatz 4 zu liefern;
b)
die Pflicht der Erstverarbeiter, zumindest die gemäß Artikel 27 Absatz 1 festgesetzten Mengen Rohstoffe zu den vertraglich festgelegten Enderzeugnissen zu verarbeiten;
c)
die Pflicht der Erstverarbeiter im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der Energieprodukte, die durch Verarbeitung der Rohstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 6 gewonnen werden.

2. Die Pflicht der Erstverarbeiter, die Rohstoffe bis zum 31. Juli des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu verarbeiten, ist eine Nebenpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

3. Folgende Pflichten sind untergeordnete Pflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 für Aufkäufer und Erstverarbeiter:

a)
die Abnahme der jeweiligen Mengen vom Antragsteller gemäß Artikel 27 Absatz 3 gelieferter Rohstoffe,
b)
die Pflicht, die Liefererklärung gemäß Artikel 27 Absatz 2 zu unterzeichnen;
c)
gegebenenfalls die Pflicht, vor dem Termin gemäß Artikel 31 Absatz 1 eine Sicherheit zu leisten.

4. Abweichend von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Pflicht eines Aufkäufers oder Erstverarbeiters, die von den zuständigen Behörden durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen zu akzeptieren oder zu erleichtern oder die Bücher gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vorzulegen, eine Hauptpflicht.

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