Artikel 33 VO (EG) 2004/1973

Verwendung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb

1. Unbeschadet von Artikel 25 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einem Antragsteller Folgendes gestatten:

(a)
die Verwendung von schnellwüchsigen Forstgehölzen des KN-Codes ex06029041 oder sämtlicher geernteter Mengen von Getreide oder Ölsaaten der KN-Codes 12010090, 12051090, 12059000, 12060091 und 12060099:

(i)
als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebs,
(ii)
zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in seinem landwirtschaftlichen Betrieb;

(b)
die Verarbeitung der gesamten Menge geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes 27112900 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb.

Der Mitgliedstaat kann Antragstellern gestatten, bestimmte andere als in Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgeführte landwirtschaftliche Rohstoffe zu verwenden, sofern alle angemessenen Kontrollmaßnahmen eingehalten werden.

2. Bei Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels findet Artikel 25 keine Anwendung. Die Antragsteller müssen der für sie zuständigen Behörde zur Unterstützung des Sammelantrags bis zu dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Termin eine schriftliche Erklärung vorlegen, die mindestens folgende Angaben enthält:

(a)
die Arten der betreffenden Rohstoffe mit der jeweiligen Anbaufläche;
(b)
gegebenenfalls die Angabe des voraussichtlichen Jahres der ersten Ernte;
(c)
eine Verpflichtung des Antragstellers, die unter die Erklärung fallenden Rohstoffe gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 24 Absatz 1 bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, der spätestens der 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr ist, direkt zu verwenden bzw. zu verarbeiten;
(d)
die vorgesehene Endverwendung der Rohstoffe und die technische Beschreibung der geplanten Verarbeitung.

3. Sofern in diesem Abschnitt nicht anders geregelt, finden die Bestimmungen dieses Kapitels auf die betreffenden Betriebsleiter Anwendung.

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