Artikel 34 VO (EG) 2004/1973
Im landwirtschaftlichen Betrieb zu verwendende Rohstoffmengen
1. Antragsteller verwenden im landwirtschaftlichen Betrieb
- (a)
- eine Rohstoffmenge, die zumindest dem repräsentativen Ertrag gemäß Artikel 26 entspricht, oder
- (b)
- bei Rohstoffen, für die kein repräsentativer Ertrag festgesetzt wurde, alle geernteten Rohstoffe.
Die Mitgliedstaaten führen angemessene Kontrollmaßnahmen ein, um die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten.
2. Die Antragsteller legen der zuständigen Behörde bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt eine Ernterklärung vor, die mindestens folgende Angaben enthält:
- (a)
- den Zeitpunkt der Ernte,
- (b)
- die geernteten Rohstoffmengen.
3. Im Falle außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Antragsteller der für ihn zuständigen Behörde gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitteilen, dass er nicht in der Lage sein wird, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Rohstoffmenge ganz oder teilweise zu ernten. Die zuständige Behörde kann bei ausreichendem Nachweis über diese besonderen Umstände Änderungen der im landwirtschaftlichen Betrieb zu verwenden Mengen gestatten.
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