Artikel 34 VO (EG) 2004/1973

Im landwirtschaftlichen Betrieb zu verwendende Rohstoffmengen

1. Antragsteller verwenden im landwirtschaftlichen Betrieb

(a)
eine Rohstoffmenge, die zumindest dem repräsentativen Ertrag gemäß Artikel 26 entspricht, oder
(b)
bei Rohstoffen, für die kein repräsentativer Ertrag festgesetzt wurde, alle geernteten Rohstoffe.

Die Mitgliedstaaten führen angemessene Kontrollmaßnahmen ein, um die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten.

2. Die Antragsteller legen der zuständigen Behörde bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt eine Ernterklärung vor, die mindestens folgende Angaben enthält:

(a)
den Zeitpunkt der Ernte,
(b)
die geernteten Rohstoffmengen.

3. Im Falle außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Antragsteller der für ihn zuständigen Behörde gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitteilen, dass er nicht in der Lage sein wird, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Rohstoffmenge ganz oder teilweise zu ernten. Die zuständige Behörde kann bei ausreichendem Nachweis über diese besonderen Umstände Änderungen der im landwirtschaftlichen Betrieb zu verwenden Mengen gestatten.

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