Artikel 35 VO (EG) 2004/1973

Kontrollen

Unbeschadet der Kontrollen gemäß den Artikeln 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Artikel 37 Absätze 4 bis 6 der vorliegenden Verordnung führen die Mitgliedstaaten, die Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anwenden, ausreichende Kontrollmaßnahmen ein, um zu gewährleisten, dass:

(a)
die betreffenden Rohstoffmengen gemäß Artikel 34 geerntet werden.

Solche Kontrollmaßnahmen umfassen mindestens Folgendes:

(i)
eine Verwaltungskontrolle der Einhaltung von Artikel 34 hinsichtlich der geernteten Mengen;
(ii)
Vor-Ort-Kontrollen in mindestens 10 % der landwirtschaftlichen Betriebe zur Überprüfung der vom Antragsteller gemäß Artikel 34 Absatz 2 gemeldeten Erntemenge.

(b)
Die unter Buchstabe a genannten Rohstoffe werden direkt im Betrieb verwendet bzw. zu Biogas des KN-Codes 27112900 verarbeitet.

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