Artikel 35 VO (EG) 2004/1973
Kontrollen
Unbeschadet der Kontrollen gemäß den Artikeln 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Artikel 37 Absätze 4 bis 6 der vorliegenden Verordnung führen die Mitgliedstaaten, die Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anwenden, ausreichende Kontrollmaßnahmen ein, um zu gewährleisten, dass:
- (a)
- die betreffenden Rohstoffmengen gemäß Artikel 34 geerntet werden.
Solche Kontrollmaßnahmen umfassen mindestens Folgendes:
- (i)
- eine Verwaltungskontrolle der Einhaltung von Artikel 34 hinsichtlich der geernteten Mengen;
- (ii)
- Vor-Ort-Kontrollen in mindestens 10 % der landwirtschaftlichen Betriebe zur Überprüfung der vom Antragsteller gemäß Artikel 34 Absatz 2 gemeldeten Erntemenge.
- (b)
- Die unter Buchstabe a genannten Rohstoffe werden direkt im Betrieb verwendet bzw. zu Biogas des KN-Codes 27112900 verarbeitet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.