Artikel 36 VO (EG) 2004/1973

Zahlungen

1. Unbeschadet der in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Kürzungen und Ausschlüssen wird die Beihilfe den Antragstellern gezahlt, sofern

(a)
die nach Artikel 34 vorgesehene Menge Rohstoffe geerntet worden ist;
(b)
die Erklärungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der zuständigen Behörde vorgelegt worden sind;
(c)
die Kontrollen gemäß Artikel 35 Buchstabe a von der zuständigen Behörde abgeschlossen worden sind.

2. Unbeschadet des Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist ein Antragsteller nicht beihilfeberechtigt, wenn sich herausstellt, dass er Bezug nehmend auf Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eine vorsätzlich falsche Erntemeldung eingereicht hat. Ist die Beihilfe bereits gezahlt worden, so wird sie gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zurückgefordert.

Sind die Rohstoffe nicht zu dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c genannten Zeitpunkt zu Energieprodukten verarbeitet worden, so wird die für die betreffende Ernte gezahlte Beihilfe gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zurückgefordert und wird der Betriebsinhaber für das folgende Jahr von der Beihilfe für Energiepflanzen ausgeschlossen.

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