Artikel 38 VO (EG) 2004/1973

Buchführung

1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regeln im Einzelnen, über welche Daten und in welchen — mindestens jedoch monatlichen — Zeitabständen der Aufkäufer, der Verarbeiter oder der Antragsteller gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buch führen muss.

2. Für die Verarbeiter muss diese Buchführung mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Mengen der zur Verarbeitung gekauften Rohstoffe;
b)
Mengen der verarbeiteten Rohstoffe sowie Mengen und Arten der gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse;
c)
Verarbeitungsverluste;
d)
vernichtete Mengen mit entsprechender Begründung;
e)
Mengen, Arten und erzielte Preise der vom Verarbeiter verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse;
f)
gegebenenfalls Name und Anschrift des Zweitverarbeiters.

3. Für die Aufkäufer muss diese Buchführung mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Mengen aller gekauften und zur Verarbeitung im Rahmen der vorliegenden Regelung weiterverkauften Rohstoffe;
b)
Name und Anschrift des Erstverarbeiters.

4. Für die Antragsteller gemäß Artikel 33 Absatz 1 muss die Buchführung mindestens eine Bestandbuchhaltung umfassen, die eine Rückverfolgung der Ernten und der Verarbeitung im Betrieb erlaubt.

5. Die für den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständige Behörde prüft, ob der vorgelegte Vertrag die Bedingungen nach Artikel 24 Absatz 1 erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die für den Antragsteller zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt.

6. Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Erzeugnisse gemäß Artikel 24 Absatz 6 vergleicht die betreffende zuständige Behörde auf der Grundlage der Angaben nach Absatz 2 den Gesamtwert aller Energieprodukte mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind. Zur Berechnung der einzelnen Werte wird die jeweilige Menge mit dem im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ermittelten Durchschnittspreis ab Werk multipliziert. Liegen keine solchen Preise vor, so bestimmt die zuständige Behörde insbesondere anhand der Angaben nach Artikel 39 Absatz 1 selbst die entsprechenden Preise.

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