Artikel 39 VO (EG) 2004/1973
Kontrollen der Verarbeitung
1. Der Erstverarbeiter übermittelt der für ihn zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die betreffenden Verarbeitungsstufen, insbesondere zu den Preisen und den technischen Verarbeitungskoeffizienten, mit denen sich die Mengen der Enderzeugnisse, die gewonnen werden können, vorausberechnen lassen.
2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Aufkäufer tätig sind, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Aufkäufer, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen durch. Diese Kontrollen umfassen Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den Ankäufen von Rohstoffen und den entsprechenden Lieferungen und der Einhaltung der Haupt-, Neben- und untergeordneten Pflichten gemäß Artikel 32 zu gewährleisten.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verarbeitung stattgefunden hat, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verarbeiter, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen zur Einhaltung von Artikel 24 Absatz 1 sowie der Haupt-, Neben- und untergeordneten Pflichten gemäß Artikel 32 durch. Diese Kontrollen umfassen mindestens
- a)
- einen Vergleich des Gesamtwerts aller Energieprodukte mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind;
- b)
- eine Analyse des Produktionssystems des Verarbeiters einschließlich Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den gelieferten Rohstoffen und den End-, Neben- und Nacherzeugnissen sicherzustellen.
Bei den Kontrollen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b stützt sich die zuständige Behörde insbesondere auf technische Koeffizienten für die Verarbeitung der betreffenden Rohstoffe. Sofern die Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Koeffizienten für die Ausfuhr vorsehen, sind diese zu verwenden. Gibt es diese nicht und sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften andere Koeffizienten vor, so sind diese zu verwenden. In allen anderen Fällen stützt sich die Kontrolle hauptsächlich auf die in der betreffenden Verarbeitungsindustrie allgemein anerkannten Koeffizienten.
4. Bei der Verarbeitung nach Artikel 33 Absatz 1 werden Kontrollen bei 10 % der Antragsteller vorgenommen, die mittels Risikoanalyse anhand folgender Kriterien ausgewählt wurden:
- a)
- Höhe der Beihilfen;
- b)
- Art der für die Verarbeitung gemeldeten Erzeugung, insbesondere andere als einjährige Kulturen;
- c)
- Anzahl landwirtschaftlicher Parzellen;
- d)
- Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr;
- e)
- Kontrollergebnisse der Vorjahre;
- f)
- sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter unter Berücksichtigung der Repräsentativität der eingereichten Erklärungen.
5. Die Kontrollen nach Absatz 4 umfassen mindestens
- a)
- einen Vergleich des Gesamtwerts aller Energieprodukte mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind;
- b)
- das Vorhandensein von Anlagen für die Verwendung oder Verarbeitung der Rohstoffe im Betrieb.
6. Werden bei den Kontrollen nach Absatz 4 Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt die zuständige Behörde im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sieht gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 einen entsprechend höheren Prozentsatz von Antragstellern für eine Vor-Ort-Kontrolle im folgenden Jahr vor.
7. Ist vorgesehen, dass einzelne Elemente der Kontrollen nach den Absätzen 2, 3 und 4 anhand einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss diese ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten.
8. Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein vom Kontrolleur unterzeichneter Bericht anzufertigen, der alle Einzelheiten der Kontrolle genau wiedergibt. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a)
- Zeitpunkt der Kontrolle,
- b)
- anwesende Personen,
- c)
- erfasster Zeitraum,
- d)
- angewandte Kontrolltechniken einschließlich etwaiger Stichprobenverfahren,
- e)
- Ergebnisse der Kontrolle.
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