Artikel 43 VO (EG) 2004/1973
Ausschluss von Rohstoffen von der Beihilfe für Energiepflanzen und Mindestanbaufläche
1. Die Mitgliedstaaten können jeglichen landwirtschaftlichen Rohstoff von der Beihilfe für Energiepflanzen ausschließen, wenn er Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Strafrechts bereitet oder nur eine geringfügige Ausbeute an Energieprodukten aufweist.
2. Für jeden Rohstoff gemäß Artikel 24 können die Mitgliedstaaten eine Mindestanbaufläche festsetzen.
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