Artikel 44 VO (EG) 2004/1973

Bewertung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 15. Oktober für das vorangegangene Jahr alle erforderlichen Angaben zur Bewertung der Beihilfe für Energiepflanzen.

Die Mitteilungen enthalten insbesondere folgende Angaben:

a)
die Anbauflächen für die einzelnen Arten von Rohstoffen,
b)
die Mengen der einzelnen Arten von Rohstoffen und der gewonnenen Enderzeugnisse.

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