Artikel 48 VO (EG) 2004/1973

Beihilfefähigkeit von Flächen

Jeder Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe nur für Saatgut, das in seinem Hoheitsgebiet in dem Kalenderjahr geerntet wird, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die Beihilfe festgelegt wurde.

Die Beihilfe wird für alle Saatgutanbauer unter Bedingungen gewährt, die eine Gleichbehandlung alle Begünstigten gewährleistet unabhängig davon, wo sie in der Gemeinschaft angesiedelt sind.

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