Artikel 47 VO (EG) 2004/1973
Erzeugung von Saatgut
1. Das Saatgut wird erzeugt
- (a)
- entweder im Rahmen eines Anbauvertrags zwischen einem Saatgutbetrieb oder einem Züchter und einem Saatgutanbauer,
- (b)
- oder direkt durch den Saatgutbetrieb oder den Zücher, wobei die Erzeugung durch eine Anbauerklärung belegt wird.
2. Die Saatgutfirmen und Züchter gemäß Absatz 1 müssen von den Mitgliedstaaten zugelassen oder registriert werden. Die Zulassung oder Registrierung durch einen Mitgliedstaat gilt für die gesamte Gemeinschaft.
3. Eine Saatgutfirma oder ein Züchter, der Saatgut in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, wo die Zulassung oder Registrierung gemäß Absatz 2 erfolgt ist, vermehrt oder vermehren lässt, muss den zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats auf Anforderung dieses Staates sämtliche zur Kontrolle des Anrechts auf Gewährung der Beihilfe notwendigen Angaben liefern.
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