Artikel 49a VO (EG) 2004/1973
Vorschusszahlungen
Die Mitgliedstaaten können den Saatguterzeugern ab 1. Dezember des Wirtschaftsjahres Vorschüsse gewähren. Diese Zahlungen stehen im Verhältnis zu der bereits für die Aussaat vermarktete Menge im Sinne von Artikel 49 und setzen voraus, dass alle Bedingungen von Kapitel 10 erfüllt sind.
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