Artikel 64 VO (EG) 2004/1973

Definition

Für die Zwecke von Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet „Flächenstilllegung” die Brachlegung von Flächen, für die Flächenzahlungen im Sinne des Artikels 108 der genannten Verordnung gewährt werden können.

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