Artikel 63 VO (EG) 2004/1973

Höchstbetrag der Gesamtzahlungen

Um eine Überschreitung des Höchstbetrags der Gesamtzahlungen und den entsprechenden Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu bestimmen, berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die anteilsmäßige Verringerung für die beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 102 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung.

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