Artikel 62 VO (EG) 2004/1973
Teilgrundflächen
Zur Anwendung von Artikel 102 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimmen und teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 1. September des Wirtschaftsjahres, für das die Flächenzahlung beantragt wird, Folgendes mit:
- (a)
- die aufzuteilende nationale Grundfläche,
- (b)
- die von dem Mitgliedstaat verwendeten Kriterien für die Festsetzung der Teilgrundflächen,
- (c)
- die Teilgrundflächen selbst (Anzahl, Bezeichnung und Fläche),
- (d)
- die für eine konzentrierte Anwendung der Maßnahmen im Falle einer Überschreitung erlassenen Durchführungsbestimmungen.
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