Artikel 62 VO (EG) 2004/1973

Teilgrundflächen

Zur Anwendung von Artikel 102 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimmen und teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 1. September des Wirtschaftsjahres, für das die Flächenzahlung beantragt wird, Folgendes mit:

(a)
die aufzuteilende nationale Grundfläche,
(b)
die von dem Mitgliedstaat verwendeten Kriterien für die Festsetzung der Teilgrundflächen,
(c)
die Teilgrundflächen selbst (Anzahl, Bezeichnung und Fläche),
(d)
die für eine konzentrierte Anwendung der Maßnahmen im Falle einer Überschreitung erlassenen Durchführungsbestimmungen.

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