Artikel 61 VO (EG) 2004/1973
Endgültiger Überschreitungssatz und Kürzungskoeffizient
1. Wird eine Überschreitung der in den Artikeln 59 und 60 genannten Flächen festgestellt, so ermittelt der betreffende Mitgliedstaat den endgültigen Überschreitungssatz, der auf zwei Dezimalstellen zu runden ist, vor Gewährung der Zahlungen an die Betriebsinhaber und bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres.
2. Der so ermittelte endgültige Prozentsatz wird für die Berechnung der proportionalen Kürzung der beihilfefähigen Fläche zugrunde gelegt, und zwar für:
- (a)
- die Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
- (b)
- die entsprechende Zusatzzahlung und die Sonderbeihilfe für Hartweizen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und nach Anwendung von Artikel 102 Absatz 1.
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