Artikel 60 VO (EG) 2004/1973

Überschreitung der Höchstfläche für Hartweizen

1. Zur Feststellung einer etwaigen Überschreitung der garantierten Höchstfläche für Hartweizen, für die der Zuschlag zur Flächenzahlung gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden kann, zieht die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Summe der Flächen heran, für die der Zuschlag zur Flächenzahlung für Hartweizen beantragt worden ist, wobei eine Berichtigung gemäß Artikel 59 Absatz 2 dieser Verordnung und gegebenenfalls eine Verringerung aufgrund der Anwendung von Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 sind anwendbar zur Feststellung einer etwaigen Überschreitung der in Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Höchstfläche, für die die Sonderbeihilfe für Hartweizen gewährt werden kann.

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