Artikel 59 VO (EG) 2004/1973

Grundflächenüberschreitung

1. Zur Feststellung einer etwaigen Überschreitung der regionalen Grundfläche gemäß Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:

(a)
die in Anhang IV dieser Verordnung festgesetzte regionale Grundfläche;
(b)
die Summe der Flächen, für die Anträge auf Flächenzahlungen für eine jede der Kulturpflanzenarten, einschließlich — im Fall der Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der zugehörigen obligatorischen Flächenstilllegung, gestellt worden sind.

Die freiwillige Flächenstilllegung ist den anderen Flächen als den Bewässerungs-, den Maisanbau- und/oder den Grassilageflächen zuzurechnen.

2. Bei der Bestimmung der Summe der Flächen, für die Beihilfeanträge gestellt wurden, werden Anträge oder Teile von Anträgen nicht berücksichtigt, die sich bei der Verwaltungskontrolle als offenkundig nicht gerechtfertigt erwiesen haben.

Diese Anträge werden gegebenenfalls in Höhe der bei Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1782/2003 tatsächlich festgestellten Fläche angerechnet.

3. Die gemäß Absatz 2 berichtigte Summe der Flächen, für die Anträge gestellt wurden, wird erhöht um die Anbauflächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Sinne von Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die zur Begründung eines Beihilfeantrags nach Titel IV Kapitel 12 derselben Verordnung dienen.

4. Der Überschreitungssatz wird nach dem Schema in Anhang VI ermittelt.

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