Artikel 58 VO (EG) 2004/1973
Bewässerte und unbewässerte Flächen
1. Unterscheidet der Regionalisierungsplan zwischen Erträgen auf bewässerten und unbewässerten Flächen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so regeln die Mitgliedstaaten, unter welchen Voraussetzungen eine Fläche während eines Wirtschaftsjahres als bewässert gelten kann. Dazu legen sie insbesondere fest,
- (a)
- welche landwirtschaftlichen Kulturpflanzenarten für eine Flächenzahlung nach Maßgabe des Ertrages bei Bewässerung in Frage kommen können;
- (b)
- über welche Bewässerungsanlagen der Landwirt verfügen muss, wobei die Leistungsfähigkeit dieser Anlagen dem Ausmaß der betreffenden Fläche entsprechen und die für die normale Pflanzenentwicklung während der gesamten Vegetationsperiode ausreichende Wasserversorgung erlauben muss;
- (c)
- welcher Zeitraum für die Bewässerung gilt.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar, wenn die Bewässerung schon von jeher ein Merkmal der Parzellen darstellt, das deren Unterscheidung und Verzeichnung ermöglicht, wie bei den „Regadío” -Erzeugungsregionen in Spanien.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.