Artikel 57 VO (EG) 2004/1973
Datum der Aussaat
Abweichend von Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten für die in Anhang VIII genannten Kulturpflanzen in Gebieten, die der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der im selben Anhang genannten Regionen festlegt, die Frist für den Abschluss der Aussaat höchstens bis zum 15. Juni verlängern.
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