Artikel 56 VO (EG) 2004/1973

Faserflachs und -hanf

1. Die Flächenzahlung für Faserflachs und -hanf wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:

(a)
die Vorlage der Kopie eines Vertrags bzw. einer Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis spätestens 15. September des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, oder zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten späteren Zeitpunkt;
b)
für Faserhanf die Verwendung der Sorten, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht werden, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi, und die gemäß der Richtlinie 2002/57/EWG zertifiziert sind.

2. Für die Zwecke der Gewährung der Flächenzahlung für Faserhanf können die Mitgliedstaaten die Aussaatmindestmenge festlegen, die mit der guten Anbaupraxis vereinbar ist.

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