Artikel 55 VO (EG) 2004/1973

Hartweizen

1. Beihilfeanträge für den Hartweizenzuschlag und die Sonderbeihilfe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind nur gültig, wenn

(a)
ein Antrag auf eine Flächenzahlung gemäß Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für eine gleich große Hartweizenfläche gestellt wird;
(b)
eine Mindestmenge von zertifiziertem Saatgut gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates verwendet wird.

2. Die Mitgliedstaaten setzen vor dem 1. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Beihilfe gewährt wird, die Mindestmenge zertifizierten Saatguts fest, die entsprechend der in dem betreffenden Mitgliedstaat üblichen landwirtschaftlichen Praxis zu verwenden ist, und teilen dies den Betriebsinhabern mit.

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