Artikel 54 VO (EG) 2004/1973
Grassilage
1. Zur Anwendung von Artikel 100 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist unter Grassilage zu verstehen, dass eine hauptsächlich mit krautigen Gramineen eingesäte Anbaufläche mindestens einmal pro Jahr in feuchtem Zustand geerntet und die Ernte zwecks Haltbarmachung einer anaeroben Gärung in abgeschlossener Umgebung unterworfen wird.
Für Flächen, die während des betreffenden Wirtschaftsjahrs für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut gemäß der Richtlinie 66/401/EWG eingetragen sind, wird keine Flächenzahlung gewährt.
2. Für Grassilage gelten die Bestimmungen dieses Kapitels mit Ausnahme der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Bedingung hinsichtlich der Blüte.
3. Flächenzahlungen für Grassilage können den Erzeugern der Mitgliedstaaten gewährt werden, die eine in Anhang IV aufgeführte spezifische Fläche für Grassilage ausweisen.
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