Artikel 53 VO (EG) 2004/1973

Regionale Zahlungen

1. Liegen die beihilfefähigen Flächen eines Erzeugers in mehreren Erzeugungsregionen, so richtet sich der auszuzahlende Betrag nach dem Standort der einzelnen Flächen, für die der Antrag gestellt wurde.

2. Mitgliedstaaten, die in einer Region, in der vorwiegend Silomais angebaut wird, Mais gesondert ausweisen, können für sämtliche Maisanbauflächen der betreffenden Region den Ertrag einer Futtergetreideart dieser Region zugrunde legen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.