Artikel 52 VO (EG) 2004/1973

Zahlungsbedingungen

Unbeschadet Artikel 2 werden Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen nur für Flächen gewährt, die:

(a)
in Regionen liegen, die sich aus klimatischer und landwirtschaftlicher Sicht für den Anbau eignen. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass sich eine Region für den Anbau bestimmter Kulturpflanzen nicht eignet;
(b)
auf denen die Kulturpflanzen unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Blütebeginn gepflegt werden.

Bei Hartweizen müssen die Pflanzen nach ortsüblichen Normen wenigstens bis zum 30. Juni vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr gepflegt werden, es sei denn, sie werden vor diesem Datum im Vollreifezustand geerntet.

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