Artikel 51 VO (EG) 2004/1973
Beihilfefähige Flächen
1. Für den Zweck von Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003:
- (a)
- wird „Dauergrünland” gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 definiert;
- (b)
- wird „Dauerkulturen” gemäß Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 definiert.
2. Für den Zweck von Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen:
- a)
- die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen
und
- b)
- die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 nicht angemeldeten Flächen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.
3. Gemäß Artikel 108 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten nur unter folgenden Bedingungen von Absatz 1 desselben Artikels abweichen:
- (a)
- bei Flächen, die unter ein Restrukturierungsprogramm fallen, das definiert wird als „behördlich angeordnete Änderung der Struktur und/oder der beihilfefähigen Fläche eines Betriebs” , treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um jede nennenswerte Ausweitung der Agrarfläche zu vermeiden, für die insgesamt Anspruch auf Zahlung besteht. Diese Maßnahmen können insbesondere die Möglichkeit beinhalten, dass bisher beihilfefähige Flächen im Gegenzug diese Eigenschaft verlieren. Die Flächen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms als neue beihilfefähige Flächen einstufen, dürfen die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig eingestuften Flächen um höchstens 5 % überschreiten;
- (b)
- im Falle einer Form der öffentlichen Intervention, wenn diese dazu führt, dass ein Betriebsinhaber, um seine normale landwirtschaftliche Tätigkeit fortzusetzen, Kulturen auf Flächen anbaut, die bisher als nicht beihilfefähig galten, und wenn durch die betreffende Intervention ursprünglich beihilfefähige Flächen diese Eigenschaft verlieren. Die Mitgliedstaaten können ihre beihilfefähigen Flächen insgesamt weder vorübergehend noch dauerhaft um mehr als 0,1 % ihrer gesamten Grundfläche erweitern;
- (c)
- wenn Betriebsinhaber zwingende und objektive Gründe für einen Austausch nicht beihilfefähiger gegen beihilfefähige Flächen in ihren Betrieben angeben können, prüfen die Mitgliedstaaten, dass keine triftigen Gründe für die Ablehnung eines solchen Austausch vorliegen, insbesondere was Umweltrisiken angeht, und legen der Kommission einen Plan vor aus dem hervorgeht, dass die beihilfefähige Gesamtfläche unverändert bleibt. Der Tausch darf auf keinen Fall eine Ausweitung der beihilfefähigen Ackerfläche des Betriebs zur Folge haben. Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, dass solche Tauschvorhaben vorher angemeldet und genehmigt werden.
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