Artikel 66 VO (EG) 2004/1973
Regionale Unterteilung
1. Beihilfeanträge gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen gemäß dem in Artikel 103 derselben Verordnung genannten Regionalisierungsplan nach Regionen unterteilt werden.
2. Der Antrag auf Gewährung einer Flächenzahlung in einer bestimmten Erzeugungsregion muss mit einer Stilllegungserklärung für mindestens die entsprechende in derselben Erzeugungsregion gelegene Fläche einhergehen.
3. Der Mitgliedstaat kann nach objektiven Kriterien eine Abweichung von Absatz 2 vorsehen.
4. Abweichend von Absatz 2 kann die obligatorische Flächenstilllegung, die einem Antrag auf Flächenzahlung entspricht,
- (a)
- im Fall Spaniens bei einem Betrieb, der in so genannten „Secano” - und „Regadío” -Erzeugungsregionen liegt, ganz oder teilweise in der „Secano” -Region vorgenommen werden;
- (b)
- ganz oder teilweise in einer anderen Erzeugungsregion vorgenommen werden, vorausgesetzt, die stillzulegenden Flächen liegen in Erzeugungsregionen, die an diejenigen mit den bestellten Flächen angrenzen.
5. Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 muss die stillzulegende Fläche angepasst werden, um den unterschiedlichen Erträgen Rechnung zu tragen, die für die Stilllegungszahlung in den betreffenden Regionen herangezogen werden. Die Anwendung dieses Absatzes darf jedoch nicht zu einer Verringerung der Anzahl Hektar führen, die zur Einhaltung der Stilllegungsverpflichtung aus der Produktion genommen werden müssen.
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