Artikel 67 VO (EG) 2004/1973
Leguminosen
1. Für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 versteht man unter dem Anbau von „Futterleguminosen” Flächen, die mit einer oder mehreren Sorten der in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Futterleguminosen eingesät sind. Eine Mischung mit Getreide und/oder Gräsern ist zulässig, wenn
- (a)
- die Fläche hauptsächlich mit Futterleguminosen eingesät wurde;
- (b)
- eine getrennte Ernte nicht möglich ist.
Falls die Mitgliedstaaten spezifische regionale Umweltnormen erlassen haben, die für den ökologischen Landbau die Saatdichte von Futterleguminosen beschränken, ist die unter Buchstabe a) festgelegte Bedingung erfüllt, wenn die Saatdichte mindestens 85 % der von den Mitgliedstaaten festgesetzten Obergrenze beträgt.
2. Werden auf Flächen Futterleguminosen gemäß Absatz 1 angebaut, die zwischen dem 15. Januar und dem 31. August die Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003(1) des Rates erhalten, so werden für diese Flächen keine Flächenzahlungen gewährt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114.
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