Artikel 68 VO (EG) 2004/1973

Zahlungen bei freiwilliger Flächenstilllegung

Für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestatten die Mitgliedstaaten im Fall der Anwendung von Artikel 66 der Verordnung den Betriebsinhabern, mindestens 10 % der Flächen stillzulegen, für die eine Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen beantragt wird und für die keine Ansprüche auf eine Stilllegungszahlung bestehen. Die Mitgliedstaaten können einen höheren Prozentsatz festlegen, der besonderen Gegebenheiten Rechnung trägt und die Bewirtschaftung einer hinreichenden landwirtschaftlichen Fläche gewährleistet.

Der Grundbetrag für die freiwillige Flächenstilllegung beträgt ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 63,00 EUR/t. Gibt es unterschiedliche Erträge für bewässerte und nicht bewässerte Flächen so gelten die Zahlungen für die Stilllegung von nicht bewässerten Flächen.

Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, die den Besonderheiten der freiwillig stillgelegten Flächen Rechnung tragen, um deren Pflege und den Umweltschutz sicherzustellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.