Artikel 69 VO (EG) 2004/1973

Mitteilungen

Wird eine Überschreitung der in den Artikeln 59 und 60 genannten Flächen festgestellt, so setzt der betreffende Mitgliedstaat den endgültigen Überschreitungssatz vor Gewährung der Zahlungen an die Betriebsinhaber und bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres fest und teilt diesen der Kommission bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres mit. Die Angaben, die für die Berechnung des Prozentsatzes einer Grundflächenüberschreitung dienen, werden nach dem Schema in Anhang VI zugeleitet.

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