Artikel 70 VO (EG) 2004/1973
Anträge und Haltungszeitraum
1. Zusätzlich zu den Anforderungen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (im Folgenden „integriertes System” genannt) müssen die Erzeuger in den Anträgen für die Schaf- und Ziegenprämie und die Zusatzprämien angeben, ob sie in dem Jahr, für das sie die Prämien beantragen, Schafsmilch oder Erzeugnisse aus Schafsmilch vermarkten.
2. Prämien zugunsten von Mutterschaf- und -ziegenhaltern sind bei der zuständigen Behörde während eines von dem Mitgliedstaat bezeichneten Zeitraums zwischen dem 1. November vor und dem 30. April des Jahres zu beantragen, auf welches sich die Anträge beziehen.
Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, für Nordirland einen anderen Zeitraum festzusetzen als für Großbritannien.
3. Der Zeitraum gemäß Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, während dessen der Erzeuger sich verpflichtet, die Anzahl Mutterschafe und/oder Ziegen in seinem Betrieb zu halten, für welche er die Prämie beantragt hat (Haltungszeitraum) beträgt 100 Tage ab dem Tag nach dem letzten Tag des Zeitraums der Antragstellung gemäß Absatz 2.
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