Artikel 71 VO (EG) 2004/1973

Fördergebiete für Prämien zugunsten von Ziegen

Die in Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Kriterien werden in den in Anhang X aufgeführten Gebieten erfüllt.

Die Mitgliedstaaten prüfen jedoch in regelmäßigen Abständen, ob diese Kriterien in allen in Anhang X aufgeführten Gebieten in ihren entsprechenden Hoheitsgebieten weiterhin erfüllt werden. Nach dieser Bewertung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob eine Änderung von Anhang X vor dem 31. Juli des Jahres durchgeführt werden muss, das dem Jahr vorausgeht, für das die Änderung gelten soll. Die Mitteilung enthält insbesondere Angaben über die in Anhang X aufgeführten Regionen oder Teile von Regionen, in denen die Kriterien gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht weiter eingehalten werden, sowie gegebenenfalls über die Regionen, die die Kriterien erfüllen, aber noch nicht in Anhang X aufgeführt sind. Für diese möglichen neuen Regionen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine ausführliche Begründung ihres Vorschlags.

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