Artikel 72 VO (EG) 2004/1973

Beantragung einer zusätzlichen Prämie und der Ziegenprämie

1. Einem Erzeuger mit einem Betrieb, dessen landwirtschaftlich genutzte Fläche zu mindestens 50 %, aber zu weniger als 100 % in den in Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Gebieten oder in den Gebieten gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung gelegen ist, wird eine zusätzliche Prämie bzw. die Ziegenprämie gewährt, wenn er eine Erklärung oder Erklärungen einreicht, in denen gemäß Absatz 2 und 3 die Lage seiner Flächen angegeben ist.

2. Ein Erzeuger, der die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche seines Betriebes meldet, weist in dem Beihilfeantrag „Flächen” gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Flächen aus, die auf die in Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten oder gegebenenfalls in Anhang X der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gebiete entfallen;

Ein Erzeuger, der nicht die Meldung gemäß Absatz 1 vornimmt, gibt jedes Jahr eine Sondermeldung ab, in der gegebenenfalls auf die Flächenidentifizierung im Rahmen des integrierten Systems Bezug genommen wird.

In dieser Meldung ist die Lage der Gesamtheit der in seinem Besitz befindlichen, von ihm gepachteten oder anderswie genutzten Flächen unter Angabe ihrer Größe und der auf in Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten oder gegebenenfalls in Anhang X aufgeführten Gebiete entfallenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen auszuweisen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass diese Sondermeldung Teil des Antrags auf Gewährung der Mutterschaf- und/oder Ziegenprämie ist. Die Mitgliedstaaten können außerdem verlangen, dass die genannte Sondermeldung in Form des Beihilfeantrags „einheitliche Betriebsprämie” eingereicht wird.

3. Die zuständige nationale Behörde kann die Vorlage einer Besitzurkunde, eines Pachtvertrags, einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeugern oder gegebenenfalls einer Bescheinigung der örtlichen oder regionalen Behörde verlangen, welche dem betreffenden Erzeuger die landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Verfügung gestellt hat. In dieser Bescheinigung muss die dem betreffenden Erzeuger zur Verfügung gestellte Fläche unter Angabe der Flächen eingetragen sein, die auf in Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte oder gegebenenfalls in Anhang X aufgeführte Gebiete entfallen.

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