Artikel 73 VO (EG) 2004/1973
Wandertierhaltung
1. Prämienanträge von Erzeugern, deren Betrieb in einem der in Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Gebiete gemeldet ist und die die zusätzliche Prämie in Anspruch nehmen wollen, müssen folgende Angaben enthalten:
- (a)
- das Gebiet/die Gebiete, in dem/denen die Wandertierhaltung im laufenden Jahr durchgeführt wird;
- (b)
- den für das laufende Jahr gemäß Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Zeitraum von wenigstens 90 Tagen.
2. Prämienanträgen von Erzeugern gemäß Absatz 1 müssen folgende Unterlagen beigefügt sein: Belege dafür, dass die Wandertierhaltung außer in Fällen höherer Gewalt oder infolge hinreichend begründeter natürlicher Umstände für die Herde in den vorangegangenen zwei Jahren tatsächlich stattgefunden hat, und vor allem eine Bescheinigung der örtlichen oder regionalen Behörde im Gebiet der Wandertierhaltung, mit der diese bestätigt, dass die Wandertierhaltung tatsächlich wenigstens 90 aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Bei behördlichen Kontrollen der Anträge stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der im Prämienantrag genannte Ort der Wandertierhaltung tatsächlich auf ein in Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genanntes Gebiet entfällt.
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