Artikel 74 VO (EG) 2004/1973
Prämienfähigkeit
1. Die Summe an den Erzeuger zu zahlenden Prämien richtet sich nach der Zahl der Mutterschafe und/oder Ziegen, die während des gesamten Haltungszeitraums gemäß Artikel 70 Absatz 3 in seinem Betrieb gehalten werden.
2. Als prämienfähig gelten Tiere, die am Ende des genannten Zeitraums der Definition gemäß Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entsprechen.
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