Artikel 75 VO (EG) 2004/1973
Verzeichnis der Erzeuger, die Schafsmilch oder Schafsmilcherzeugnisse vermarkten
Die Mitgliedstaaten erstellen spätestens am 30. Tag des Haltungszeitraums für jedes Jahr ein Verzeichnis der Schaferzeuger, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten. Das Verzeichnis wird auf der Grundlage der Meldungen der Erzeuger nach Artikel 70 Absatz 1 erstellt.
Darüber hinaus benutzen die Mitgliedstaaten zur Erstellung dieses Verzeichnisses die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sowie jede andere Informationsquelle der zuständigen Behörde, insbesondere aber Angaben der Verarbeiter oder Vertreiber über die Vermarktung der Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse durch die Erzeuger.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.