Artikel 7 VO (EG) 2004/1973

Menge von zertifiziertem Saatgut

Die Mitgliedstaaten legen vor dem 1. Oktober des Jahres, das dem Jahr, für das die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gewährt wird, vorausgeht, die Mindestmenge von gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates(1) zertifiziertem Saatgut fest, das entsprechend den gegenwärtigen landwirtschaftlichen Praktiken im dem betreffenden Erzeugungsgebiet zu verwenden ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309.

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