Artikel 8 VO (EG) 2004/1973
Veröffentlichungen und Mitteilungen
1. Das Verzeichnis der ausgewählten Sorten, die auf nationaler oder regionaler Ebene für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen in Betracht kommen, wird von den Mitgliedstaaten für die Wintersorten bis spätestens 1. Oktober und für die Frühjahrssorten bis spätestens 31. Dezember des Jahres veröffentlicht, das dem Jahr, für das die Prämie gewährt wird, vorausgeht.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens einen Monat nach den in Absatz 1 genannten Terminen das Verzeichnis gemäß Absatz 1 sowie — im Fall einer Änderung — die zu verwendende Mindestmenge von zertifiziertem Saatgut mit.
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