Artikel 9 VO (EG) 2004/1973
Gültigkeit
1. Die in das Verzeichnis gemäß Artikel 8 Absatz 1 aufgenommenen Sorten kommen für Zeiträume von fünf Jahren ab ihrer erstmaligen Aufnahme in dieses Verzeichnis für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen in Betracht.
2. Der Zeitraum, in dem eine Sorte beihilfefähig ist, kann auf der Grundlage der Ergebnisse von Qualitätsanalysen, die im zweiten und dritten Jahr des Fünfjahreszeitraums der Beihilfefähigkeit durchgeführt wurden, um einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden.
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