Artikel 10 VO (EG) 2004/1973
Übergangsmaßnahmen
1. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis spätestens 1. Oktober 2004 für Wintersorten und bis spätestens 31. Dezember 2004 für Frühjahrssorten das Verzeichnis der Sorten, die im Jahr 2005 für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen in Betracht kommen.
2. Zur Erstellung des Verzeichnisses gemäß Absatz 1 streichen die Mitgliedstaaten aus dem Verzeichnis der in den nationalen Katalog eingetragenen Sorten diejenigen Sorten, die 2003 und 2004 nicht zertifiziert wurden, sowie diejenigen Sorten, die nicht mindestens zweien der folgenden Parameter entsprechen:
- (a)
- Eiweißgehalt von mindestens 11,5 %;
- (b)
- Eigengewicht von mindestens 78 kg/hl oder ein Gewicht von 1000 Körnern von mindestens 42 g;
- (c)
- Anteil von Körnern, die das glasige Aussehen von Hartweizen verloren haben, von höchstens 27 %;
- (d)
- Klebergehalt von mindestens 10 %.
3. Die Verzeichnisse der Sorten, die in den Jahren 2005 und 2006 für die Prämie in Betracht kommen, können Sorten umfassen, die im Verzeichnis ausgewählter Sorten eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage der Ergebnisse der von diesem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Qualitätsanalysen aufgeführt sind.
4. Die Mitgliedstaaten können beschließen, nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 bis spätestens 1. Oktober 2005 für Wintersorten und bis spätestens 31. Dezember 2005 für Frühjahrssorten das Verzeichnis der ausgewählten Sorten zu erstellen, die im Jahr 2006 für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen in Betracht kommen.
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