Artikel 80 VO (EG) 2004/1973

Änderung der individuellen Höchstgrenze

Bei Übertragung oder vorübergehender Abtretung von Prämienansprüchen legen die Mitgliedstaaten die neue individuelle Höchstgrenze fest und teilen den betreffenden Erzeugern spätestens 60 Tage nach Ablauf des für die Einreichung der Prämienanträge vorgesehenen Zeitraums die Anzahl ihrer Prämienansprüche mit.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Ansprüche unter den in Artikel 79 Absatz 2 genannten Bedingungen im Rahmen einer Erbfolge übertragen werden.

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