Artikel 79 VO (EG) 2004/1973

Übertragung und vorübergehende Abtretung

1. Nach Maßgabe ihrer Produktionsstrukturen können die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Prämienansprüchen für eine teilweise Übertragung ohne Übertragung des Betriebs festsetzen. Diese Mindestanzahl darf zehn Prämienansprüche nicht überschreiten.

2. Übertragungen und vorübergehende Abtretungen von Prämienansprüchen werden erst wirksam, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige, der sie erhält, dies den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt haben.

Diese Mitteilung erfolgt innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, spätestens jedoch an dem Tag, an dem die Frist für die Antragstellung in diesem Mitgliedstaat endet, es sei denn, die Ansprüche werden im Rahmen einer Erbfolge übertragen. In diesem Fall muss der die Ansprüche erhaltende Erzeuger durch entsprechend beglaubigte Unterlagen nachweisen, dass er der Rechtsnachfolger des verstorbenen Erzeugers ist.

3. Im Fall einer Übertragung ohne Betriebsübertragung muss auf jeden Fall mindestens ein Anspruch ohne Ausgleichszahlung an die nationale Reserve zurückfallen.

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