Artikel 78 VO (EG) 2004/1973
Nutzung von Prämienansprüchen
1. Ein Erzeuger, der Prämienansprüche besitzt, kann diese entweder selber nutzen und/oder an einen anderen Erzeuger abtreten.
2. Nutzt ein Erzeuger im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Umfang, fällt der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, es sei denn,
- (a)
- der Erzeuger hat höchstens 20 Prämienansprüche und nutzt in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht im Mindestumfang. In diesem Fall wird nur der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt;
- (b)
- der Erzeuger ist an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm beteiligt,
- (c)
- der Erzeuger ist an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung beteiligt, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Abtretung von Ansprüchen vorschreibt,
- (d)
- es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.
3. Die vorübergehende Abtretung ist nur für volle Jahre und nur für die in Artikel 79 Absatz 1 genannte Mindestanzahl Tiere möglich. Nach Beendigung der vorübergehenden Abtretung, die sich höchstens auf drei aufeinander folgende Jahre erstrecken darf, fallen die gesamten Ansprüche, außer im Fall der Übertragung, an den Erzeuger zurück, der sie während mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren wieder für sich nutzen muss. Nutzt der Erzeuger in jedem einzelnen dieser beiden Jahre seine Ansprüche nicht zumindest in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so zieht der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen in jedem Jahr den nicht genutzten Teil der Ansprüche ein und führt ihn der nationalen Reserve zu.
Für Erzeuger, die sich an von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelungen beteiligen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach Maßgabe dieser Programme die Gesamtdauer der vorübergehenden Abtretung verlängern.
Erzeuger, die sich zur Teilnahme an einem Extensivierungsprogramm in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(1) oder mit den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 verpflichten, erhalten keine Genehmigung, ihre Rechte während der Teilnahmezeit vorübergehend abzutreten und/oder zu übertragen. Diese Bestimmung gilt allerdings nicht, wenn in dem Programm die vorübergehende Abtretung und/oder Übertragung von Ansprüchen an Erzeuger zulässig ist, deren Teilnahme an anderen als den in diesem Unterabsatz genannten Maßnahmen den Erwerb von Ansprüchen voraussetzt.
4. Prämienansprüche müssen in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben. Zuvor melden sie der Kommission, welchen Umfang sie festsetzen wollen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.
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