Artikel 84 VO (EG) 2004/1973

Mitteilung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar jedes Jahres mit, welche Änderungen an dem Teil der übertragenen Prämienansprüche vorgenommen wurden, der in Übereinstimmung mit Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an die nationale Reserve zurückgeht, und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Rahmen von Artikel 117 Absatz 3 derselben Verordnung getroffen wurden.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung der Tabelle nach dem Muster in Anhang XIII jährlich bis spätestens 30. April Angaben über.

(a)
die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Jahr wegen Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs ohne Ausgleichszahlung der nationalen Reserve zurückgeführt wurden;
(b)
die Zahl der nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 118 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die während des vorangegangenen Jahres der nationalen Reserve zugeführt worden sind;
(c)
die Zahl der Prämienansprüche, die in Anwendung von Artikel 118 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im vorangegangenen Jahr zugeteilt wurden;
(d)
die Zahl der den Erzeugern in den benachteiligten Gebieten aus der nationalen Reserve im vorangegangenen Jahr eingeräumten Prämienansprüche.
(e)
die Angaben zu den einschlägigen Fristen und Terminen für die Übertragungen von Ansprüchen und Stellung von Prämienanträgen.

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