Artikel 85 VO (EG) 2004/1973
Zusätzliche Zahlungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit, welche nationalen Bestimmungen sie für die Gewährung der zusätzlichen Zahlungen gemäß Artikel 119 derselben Verordnung festgelegt haben. Je nach gegebenem Fall machen sie dabei vor allem folgende Angaben:
- (a)
- Tierbezogene Zahlungen:
- (i)
- indikative Beträge je Tier und Gewährungsmodalitäten;
- (ii)
- voraussichtliche Gesamtausgaben und in Frage kommende Zahl der Tiere;
- (iii)
- spezifische Besatzdichteauflagen;
- (iv)
- andere Angaben über die Durchführungsregelung;
- (b)
- Flächenbezogene Zahlungen (erforderlichenfalls):
- (i)
- Berechnung der regionalen Grundflächen;
- (ii)
- indikative Hektarbeträge;
- (iii)
- voraussichtliche Gesamtausgaben und in Frage kommende Hektarfläche;
- (iv)
- andere Angaben über die Durchführungsregelung;
- (c)
- Einzelheiten anderer Regelungen für zusätzliche Zahlungen.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alle Änderungen an den Regelungen innerhalb eines Monats nach dieser Änderung.
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