Artikel 85 VO (EG) 2004/1973

Zusätzliche Zahlungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit, welche nationalen Bestimmungen sie für die Gewährung der zusätzlichen Zahlungen gemäß Artikel 119 derselben Verordnung festgelegt haben. Je nach gegebenem Fall machen sie dabei vor allem folgende Angaben:

(a)
Tierbezogene Zahlungen:

(i)
indikative Beträge je Tier und Gewährungsmodalitäten;
(ii)
voraussichtliche Gesamtausgaben und in Frage kommende Zahl der Tiere;
(iii)
spezifische Besatzdichteauflagen;
(iv)
andere Angaben über die Durchführungsregelung;

(b)
Flächenbezogene Zahlungen (erforderlichenfalls):

(i)
Berechnung der regionalen Grundflächen;
(ii)
indikative Hektarbeträge;
(iii)
voraussichtliche Gesamtausgaben und in Frage kommende Hektarfläche;
(iv)
andere Angaben über die Durchführungsregelung;

(c)
Einzelheiten anderer Regelungen für zusätzliche Zahlungen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alle Änderungen an den Regelungen innerhalb eines Monats nach dieser Änderung.

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