Artikel 87 VO (EG) 2004/1973

Antrag

1. Neben den Angaben, die im Rahmen des integrierten Systems vorgesehen sind, enthält jeder Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

(a)
eine Aufschlüsselung der Zahl der Tiere nach Altersklassen,
(b)
die Verweise auf die Tierpässe oder die Verwaltungspapiere, die die Tiere, für die der Antrag gestellt wird, begleiten.

2. Ein Antrag darf nur für Tiere gestellt werden, die zu Beginn des Haltungszeitraums gemäß Artikel 90

(a)
im Fall von Bullen mindestens sieben Monate alt sind
(b)
im Fall von Ochsen

(i)
in der ersten Altersklasse mindestens sieben und höchstens 19 Monate;
(ii)
in der zweiten Altersklasse mindestens 20 Monate alt sind.

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