Artikel 93 VO (EG) 2004/1973

Gewährung der Prämie zum Zeitpunkt der Schlachtung

1. Die Mitgliedstaaten können die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gewähren

(a)
bei Bullen für eine einzige Altersklasse;
(b)
bei Ochsen für die erste oder die zweite Altersklasse oder für beide Altersklassen zusammen.

2. Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gemäß Absatz 1 zu gewähren, sehen vor, dass die Prämie auch im Fall der Versendung prämienfähiger Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr in ein Drittland gewährt wird.

3. Wird die Prämie gemäß Absatz 1 gewährt, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts und Artikel 120 und Artikel 121 Absätze 1 und 2 entsprechend für die Gewährung der Prämie.

4. Im Prämienantrag muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 121 Absatz 1 angegeben sein, ob es sich um einen Bullen oder einen Ochsen handelt, und dem Antrag muss ein Dokument beiliegen, das die Angaben enthält, die für die Anwendung von Artikel 89 Absatz 2 erforderlich sind. Dieses Dokument ist nach Wahl des Mitgliedstaats:

(a)
der Tierpass oder ein Exemplar des Tierpasses, falls das verwendete Modell mehrere Exemplare umfasst,
(b)
eine Kopie des Tierpasses, falls das verwendete Passmodell nur ein Exemplar umfasst, das zur Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 an die zuständige Behörde zurückzusenden ist; in diesem Falle trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Angaben auf der Kopie mit den Angaben auf dem Original übereinstimmen,
(c)
das nationale Verwaltungspapier, falls kein Tierpass gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorliegt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwendung des nationalen Verwaltungspapiers aussetzen. Sie stellen in diesem Fall sicher, dass die Prämie für Tiere derselben Altersklasse, die innergemeinschaftlich gehandelt wurden, nicht doppelt gewährt wird.

Verfügt der Mitgliedstaat über eine Datenbank im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und enthält diese Datenbank nach Überzeugung des Mitgliedstaats die erforderlichen Angaben, um sicherzustellen, dass die Prämie je Tier und Altersklasse nur einmal gewährt wird, so braucht das Verwaltungspapier gemäß Unterabsatz 1 dem Prämienantrag nicht beigefügt zu werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 ergreift der Mitgliedstaat, falls er die Möglichkeit gemäß Artikel 121 Absatz 2 Unterabsatz 1 anwendet, außerdem die erforderlichen Maßnahmen, damit der Erzeuger bestimmen kann, für welche Tiere er die Sonderprämie beantragt.

5. Für Bullen muss im Schlachtnachweis das Schlachtkörpergewicht vermerkt sein.

6. Im Falle der Versendung wird der Versandnachweis in Form einer Erklärung des Versenders beigebracht, aus der insbesondere der Bestimmungsmitgliedstaat des Tieres hervorgeht.

In diesem Fall muss der Prämienantrag folgende Angaben enthalten:

(a)
Namen und Anschrift des Versenders (oder einen gleichwertigen Code),
(b)
die Ohrmarkennummern der Tiere,
(c)
die Erklärung, dass das Tier mindestens neun Monate alt ist.

Der Prämienantrag ist einzureichen, bevor die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen, und der Versandnachweis ist innerhalb von drei Monaten, nachdem die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen haben, vorzulegen.

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