Artikel 92 VO (EG) 2004/1973
Begrenzung der Anzahl Tiere je Betrieb
1. Ändert ein Mitgliedstaat den Plafond von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder weicht er davon ab, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.
Setzt ein Mitgliedstaat darüber hinaus je Betrieb eine Mindestanzahl Tiere fest, bei deren Unterschreitung die proportionale Kürzung keine Anwendung findet, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.
2. Jede spätere Änderung in der Anwendung des Absatzes 1 ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mitzuteilen.
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