Artikel 91 VO (EG) 2004/1973
Regionale Höchstgrenze
1. Führt die proportionale Kürzung gemäß Artikel 123 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu einer Bruchzahl prämienfähiger Tiere, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie gewährt. In diesem Falle wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.
2. Beschließen die Mitgliedstaaten, unterschiedliche Regionen festzulegen oder die bisherigen Regionen ihres Hoheitsgebiets im Sinne des Artikels 122 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu ändern, so teilen sie dies der Kommission unter Angabe der Abgrenzung der betreffenden Regionen und der entsprechenden regionalen Höchstgrenze vor dem 1. Januar des Bezugsjahres mit. Jede spätere Änderung ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres bekannt zu geben.
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